Datenschutz / Datensperre

Bekanntgabe von Personendaten

Damit eine Gemeinde ihre Aufgabe erfüllen kann, muss sie Daten von Personen, insbesondere im Bereich Einwohnerkontrolle, erheben können. An diesen Personendaten sind auch andere Stellen und Private interessiert. Die Einwohnerkontrolle muss Personendaten einer Amtsstelle bekannt geben, wenn diese gesetzlich dazu verpflichtet oder ermächtig ist (Polizei, Betriebungsamt, Zivilstandsamt, Untersuchungsrichteramt usw.).

Auch an private Personen können die freien Einwohnerdaten einer Einzelperson bekannt gegeben werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein schützenswertes Interesse nachweist (berechtigter Grund, bsp. Versicherung sucht neue Adresse einer versicherten Person, Firma sucht neue Adresse einer Person für Rechnungsstellung).

Das Gesuch muss schriftlich und begründet sein. Telefonische Auskünfte werden grundsätzlich nicht erteilt. Für kommerzielle Zwecke (Werbung) werden keine Daten bekannt gegeben.


Datensperre

Jede betroffene Person kann gestützt auf die Datenschutzgesetzgebung die Weitergabe ihrer Personendaten an private Personen und Organisationen bei jeder bearbeitenden Behörde sperren lassen. Um dies zu erreichen, muss ein Gesuch eingereicht werden mit der Begründung eines schützenswerten Interessens. Die Sperrung ist für öffentliche Ämter (Polizei, Betreibungsamt, Zivilstandsamt, Untersuchungsrichteramt usw.) nicht gültig.

Die Bekanntgabe bestimmter Einwohnerdaten kann trotz Sperrung erfolgen, wenn die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.

Kontakt

Gemeindeverwaltung Ursenbach
4937 Ursenbach

+41 62 965 10 10
gemeinde@ursenbach.ch